Förderverein
(Die Satzung ist noch nicht durch einen Rechtsanwalt und Notar bestätigt worden und besitzt somit voräufigen inoffiziellen Status)
Satzung des Fußballförderverein Sölderholz e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Fußball Förderverein Sölderholz e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in 44289 Dortmund - Sölderholz.
Postanschrift ist die Adresse des Verkehrslokals der Sportfreunde Sölderholz
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Fußballsports in Sölderholz.
2. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Bereich des Fußballsports.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist ein
Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 AO (§§ 51 bis 68 AO), der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Fußballsports in Sölderholz, verwendet.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des darauffolgenden Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§5 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Monats, Vierteljahres, Halbjahres o. Jahresbeitrag.
Er ist monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten.
Die während des Jahres oder im Jahr der Gründung eintretenden Mitglieder ab dem Monat der Mitgliedschaft.
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Mitglieder des Hauptvorstands der Sportfreunde Sölderholz dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand des Fußball Fördervereins ausüben.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und zweite Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§8 Beisitz
Um die Interessen der Sportfreunde Sölderholz zu vertreten, darf ein Mitglied aus dem Hauptvorstand der Fußballabteilung, ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen des Fördervereins teilnehmen.
§9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- Wahl des Beirates und die Anzahl der Beiratsmitglieder
- Wahl der Rechnungsprüfer
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.
Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, auf dem Link des Fördervereins auf der Homepage der Sportfreunde Sölderholz sowie in den Schaukästen der Sportfreunde Sölderholz.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende
Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur
Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Nicht als Dringlichkeitsanträge können Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins gestellt werden.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Einladung erfolgt 10 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§10 Wahl des Vorstandes, und der Rechnungsprüfer
Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung per Akklamation oder, falls ein Mitglied dies wünscht, in geheimer Wahl auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben die Aufgabe, die Kassenführung, die Rechnungslegung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
§11 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Juristische Personen stimmen durch einen Vorstand oder dessen Vertreter mit 1 Stimme ab.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag eines Mitglieds aus der Versammlung kann auch geheim abgestimmt werden.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel -Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§12 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins mindestens monatlich 10, - EUR.
§13 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei ordentliche Vorstandsmitglieder vertreten.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Mitgliederzahl auf drei Mitglieder gesunken ist oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Sportfreunde Sölderholz, der es ausschließlich für Zwecke der Fußballabteilung verwenden darf. Voraussetzung ist, dass der Verein Sportfreunde Sölderholz zu diesem Zeitpunkt steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist. Andernfalls darf die Verwendung des Vereinsvermögens nur im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von Mitgliedern der Gründungsversammlung
am 27.03.2009 beschlossen.
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Roger Hellwig Thomas Biller
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Sebastian Kahnert Melanie Hoffmann
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Thomas Schürmann Martin Hagemann
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Sascha Bischoff Dietmar Hopp
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Ralf Hartung Hilma Potyka
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Christian Rauße Thomas Walter
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Detlef Schmidt Stefan Mondabon
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Rainer Hauschke